Tools:
Update via:
§ 24 - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
|
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
|
§ 24 Begegnen
§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Beim Begegnen auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen im Fahrwasser ist nach Steuerbord auszuweichen.
(2) Das Begegnen ist verboten an Stellen, innerhalb von Strecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen, die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind.
(3) Abweichend von Regel 14 der Kollisionsverhütungsregeln dürfen Fahrzeuge innerhalb von Fahrwasserabschnitten im Sinne des § 22 Abs. 1 einem Gegenkommer ausnahmsweise nach Backbord ausweichen. Die Absicht ist dem Gegenkommer anzuzeigen. Dem Gegenkommer kann das Fahrzeug seine Absicht über UKW-Sprechfunk mitteilen, wenn
- 1.
- eine eindeutige Identifikation der Kommunikationsteilnehmer erfolgt,
- 2.
- eine eindeutige Absprache über UKW-Sprechfunk möglich ist,
- 3.
- durch die Wahl des UKW-Kanals sichergestellt wird, daß möglichst alle betroffenen Verkehrsteilnehmer die UKW-Absprache mithören können, und
- 4.
- die Verkehrslage es erlaubt.
(4) Außerhalb der Weichengebiete im Nord-Ostsee-Kanal ist das Begegnen nur gestattet, wenn die Summe der Verkehrsgruppenzahlen der sich begegnenden Fahrzeuge nicht die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Zahl überschreitet. Einem Fahrzeug der Verkehrsgruppen 4 bis 6 ist auszuweichen.
Anzeige
Zitierungen von § 24 SeeSchStrO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SeeSchStrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeSchStrO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 SeeSchStrO Geltungsbereich
... Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zu den in § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 29 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 5 enthaltenen Sondervorschriften für den ...
§ 61 SeeSchStrO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2024)
... das Fahrverbot nach Absatz 3 zuwiderhandelt, 9. einer Vorschrift der §§ 21 bis 26 über das Rechtsfahrgebot, Überholen oder Begegnen, die Vorfahrt, die ...
Anlage II SeeSchStrO Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge (vom 01.10.2024)
... 5. Ausweichsignal ( § 24 Abs. 3 ) 5.1 Hinweissignal „Ich will links ausweichen" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1989/a28443.htm