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§ 32 - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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§ 32 Ankern



(1) Das Ankern ist im Fahrwasser mit Ausnahme auf den Reeden verboten. Dies gilt nicht für manövrierbehinderte Fahrzeuge nach Regel 3 Buchstabe g Ziffer i und ii der Kollisionsverhütungsregeln. Außerhalb des Fahrwassers ist das Ankern auf folgenden Wasserflächen verboten:

1.
an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen,

2.
in einem Umkreis von 300 Metern von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schiffahrtshindernissen und Leitungstrassen sowie von Warnstellen, Kabeln und Rohrleitungen,

3.
bei verminderter Sicht in einem Abstand von weniger als 300 Metern von Hochspannungsleitungen,

4.
in einem Abstand von 100 Metern vor und hinter Sperrwerken,

5.
vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, Schleusen und Sielen sowie in den Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal,

6.
innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken sowie

7.
an Stellen und innerhalb von Wasserflächen, die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind.

(2) Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke gilt nicht als Ankern. Im Bereich der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bezeichneten Wasserflächen ist auch der Gebrauch des Ankers verboten.

(3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden dürfen nur die Fahrzeuge ankern, denen nach der Zweckbestimmung der Reede das Liegen dort gestattet ist.

(4) Auf einem in der Nähe des Fahrwassers oder auf einer Reede vor Anker liegenden Fahrzeug oder außergewöhnlichen Schwimmkörper sowie auf Fahrzeugen, für die nach Absatz 3 das Ankerverbot nicht gilt, muß ständig Ankerwache gegangen werden. Das gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge auf den nach § 10 Abs. 4 bezeichneten Wasserflächen.



 

Zitierungen von § 32 SeeSchStrO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 SeeSchStrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSchStrO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SeeSchStrO Geltungsbereich (vom 22.03.2012)
... 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 13 Buchstabe b, Nr. 22 bis 25 und 27, die §§ 3, 4, 5, 7 und § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 55 bis 61 anzuwenden. (3) Die ...
§ 33 SeeSchStrO Anlegen und Festmachen
... an abbrüchigen Stellen am Ufer, 3. an Stellen, an denen das Ankern nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 5 verboten ist, 4. innerhalb von Strecken, in denen das Ankern nach ... 1 Nr. 1 und 5 verboten ist, 4. innerhalb von Strecken, in denen das Ankern nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 verboten ist, sowie 5. an nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Stellen. ...
§ 41 SeeSchStrO Geltungsbereich
... zu den in § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 29 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 5 enthaltenen Sondervorschriften für den ...
§ 61 SeeSchStrO Ordnungswidrigkeiten (vom 18.05.2023)
... oder das Kite- oder Segelsurfen zuwiderhandelt, 14. einer Vorschrift der §§ 32 bis 34 über das Ankern, Anlegen, Festmachen oder über den Umschlag zuwiderhandelt, ...