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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil (TextilProdAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 965
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-306 Berufliche Bildung

§ 6 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Textile Rohstoffe und Produkte,

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

7.
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

9.
Anwenden von Zeichentechniken,

10.
Entwickeln und Entwerfen von Dessins,

11.
Herstellen und Umsetzen von Entwürfen,

12.
Elektronische Bildbearbeitung,

13.
Produkte und Marketing,

14.
Produktentwicklung,

15.
Produktionstechnisches Umsetzen.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TextilProdAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TextilProdAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TextilProdAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 6 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen ...