Auf Grund des §
3 Abs. 3 Nr. 2 und des §
12 des
Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423), geändert durch das
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§
3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird für Pfropfreben aus der Zolltarif-Nummer 06.02 B auf jährlich 2.000.000 Stück festgesetzt.
(2) Pfropfreben im Sinne dieser Verordnung sind durch Pfropfung miteinander verbundene Rutenteile, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist.
(3) Die Mindesterzeugungsmenge wird für Edelreiser aus der Zolltarif-Nummer 06.02 A I auf jährlich 4.000.000 Rutenteile festgesetzt.
(4) Edelreiser im Sinne dieser Verordnung sind Rutenteile, die bei der Herstellung von Pfropfreben und bei der Veredelung von Reben am Standort (Standortveredelung) zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind.
(5) Das erste Jahre beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Mindesterzeugungsmengen für Pfropfreben bis auf jährlich 1.000.000 Stück und für Edelreiser bis auf jährlich 2.000.000 Rutenteile herabsetzen, wenn die in §
1 Abs. 1 bzw. Abs. 3 festgelegte Mindesterzeugungsmenge nicht erreichbar ist.
Diese Verordnung tritt in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.