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§ 1 - Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pfropfreben und Edelreiser (13. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 24.07.1974 BGBl. I S. 1565; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 31.07.1974; FNA: 7840-3-13 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 1



(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird für Pfropfreben aus der Zolltarif-Nummer 06.02 B auf jährlich 2.000.000 Stück festgesetzt.

(2) Pfropfreben im Sinne dieser Verordnung sind durch Pfropfung miteinander verbundene Rutenteile, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist.

(3) Die Mindesterzeugungsmenge wird für Edelreiser aus der Zolltarif-Nummer 06.02 A I auf jährlich 4.000.000 Rutenteile festgesetzt.

(4) Edelreiser im Sinne dieser Verordnung sind Rutenteile, die bei der Herstellung von Pfropfreben und bei der Veredelung von Reben am Standort (Standortveredelung) zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind.

(5) Das erste Jahre beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.



 

Zitierungen von § 1 Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pfropfreben und Edelreiser

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 13. MarktStrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. MarktStrGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 13. MarktStrGDV
... und für Edelreiser bis auf jährlich 2.000.000 Rutenteile herabsetzen, wenn die in § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 3 festgelegte Mindesterzeugungsmenge nicht erreichbar ...