(2) Zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des Absatzes 1 gehören auch
- 1.
- Schreibmaschinen für Blinde, Ohnhänder und solche behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung auf eine Schreibmaschine angewiesen sind,
- 2.
- Verständigungsgeräte für Taubblinde,
- 3.
- Blindenschrift-Bogenmaschinen,
- 4.
- Blindenuhren mit Zubehör, Blindenweckuhren,
- 5.
- Tonbandgeräte mit Zubehör für Blinde,
- 6.
- Blindenführhunde mit Zubehör,
- 7.
- besondere optische Hilfsmittel, vor allem Fernrohrlupenbrillen,
- 8.
- Hörgeräte, Hörtrainer,
- 9.
- Weckuhren für hörbehinderte Menschen,
- 10.
- Sprachübungsgeräte für sprachbehinderte Menschen,
- 11.
- besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist,
- 12.
- Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und zur nichtberuflichen Verwendung bestimmte Hilfsgeräte für behinderte Menschen, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf diese Gegenstände angewiesen ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 17 EinglHV Eingliederung in das Arbeitsleben (vom 01.01.2018) ... die Hilfe zur Beschaffung von Gegenständen, die zugleich Gegenstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 12 sind, ist § 9 maßgebend. Die Hilfe nach Satz 1 kann auch als Darlehen ... von Gegenständen, die zugleich Gegenstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 12 sind, ist § 9 maßgebend. Die Hilfe nach Satz 1 kann auch als Darlehen gewährt werden. ...
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387