Sechstes Kapitel - Renten Service Verordnung (RentSV)

V. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
| |
Sechstes Kapitel Vergütung
§ 32 Anspruch auf angemessene Vergütung
§ 33 Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service
§ 34 Erstattung von Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter
§ 35 Fälligkeit, Vorschüsse und Abrechnung
§ 36 (aufgehoben)

Sechstes Kapitel Vergütung

§ 32 Anspruch auf angemessene Vergütung


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Renten Service hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

(2) Die Vergütung ist angemessen, wenn sie die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 3 Abs. 3) anfallenden

1.
Kosten für die Dienstleistung des Renten Service und

2.
Auslagen des Renten Service für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter

abdeckt und die Erwirtschaftung eines angemessenen Selbstfinanzierungsbeitrags des Renten Service im Bereich der Deutschen Post AG ermöglicht.

(3) Der Vergütungsanspruch richtet sich

1.
bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben gegen die Träger der Rentenversicherung,

2.
bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben auf Antrag gegen die Träger, die von dem Renten Service die Wahrnehmung der Aufgaben verlangt haben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung V. v. 14. Oktober 2013 BGBl. I S. 3866 m.W.v. 31. Oktober 2013

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 33 Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service


§ 33 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service für jede Zahlung wird durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Post AG geregelt. 2Die Vereinbarung gilt auch für die Auszahlung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Deutsche Post AG nach Maßgabe des § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. 3Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, finden die §§ 317 bis 319 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, wobei Dritter im Sinne von § 317 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Bundesamt für Soziale Sicherung ist.

(2) Das Entgelt erhöht sich für jede Zahlung um einen Zuschlag

1.
von 0,05 Euro, soweit Aufträge nicht in maschineller Form erteilt sind,

2.
von 0,03 Euro, wenn für einen Sozialleistungsträger monatlich weniger als 50.000 laufende Zahlungen ausgeführt werden.

(3) (weggefallen)

(4) 1Mit dem Entgelt nach den Absätzen 1 und 2 ist die gesamte Tätigkeit des Renten Service für die Auszahlung der Geldleistungen, eine einmalige jährliche Anpassung der Geldleistungen und die Wahrnehmung der damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben einschließlich der für die Tätigkeit erforderlichen Auslagen, soweit diese nicht nach § 34 gesondert zu erstatten sind, abgegolten. 2Für weitere Anpassungen (§§ 17 bis 19), eine wesentliche Ausweitung der bisherigen Aufgaben des Renten Service im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner (§ 20), die Einholung von Auskünften (§ 23) und die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben (§ 27) kann der Renten Service ein angemessenes zusätzliches Entgelt verlangen; Leistungseinschränkungen auf anderen Gebieten sind zu verrechnen. 3Das zusätzliche Entgelt wird für den Bereich der Rentenversicherung durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 festgesetzt. 4Für den Bereich der Unfallversicherung gilt Satz 3 entsprechend; an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund treten die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

(5) Beschränkt sich die Dienstleistung des Renten Service auf den Abgleich der Sterbefallmitteilungen (§ 24 Abs. 1 Satz 1), beträgt das Entgelt für jede abzugleichende Rente 0,013 Euro je Bestandsfall und Monat.


Text in der Fassung des Artikels 20 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Juli 2020

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 34 Erstattung von Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter


§ 34 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Sozialversicherungsträger erstatten dem Renten Service als Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter im Rahmen des Erforderlichen

1.
Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte für die Auszahlung von Geldleistungen,

2.
Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Versendung von

a)
Anpassungsmitteilungen und

b)
Vordrucken für Lebensbescheinigungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Anpassung eingeholt werden können und

3.
Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Produktion und die Versendung von

a)
Informationen an Rentenbezieher nach § 26a Satz 2 und

b)
Ausweisen zum Nachweis der Rentenberechtigung, soweit diese Entgelte zusätzlich entstehen.

2Dies gilt auch für die Entgelte in den Fällen, in denen die physische Versendung durch digitale Verfahren ersetzt wird, die die Deutsche Post AG selbst betreibt oder für die sie Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt.

(2) Der Renten Service hat dafür Sorge zu tragen, daß die Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter so gering wie möglich gehalten werden.


Text in der Fassung des Artikels 31 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2759 m.W.v. 1. Januar 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 35 Fälligkeit, Vorschüsse und Abrechnung


§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Anspruch auf Vergütung wird zum Ende eines jeden Kalenderjahres fällig.

(2) Auf die Vergütung sind monatlich angemessene Vorschüsse zu zahlen (Vergütungsvorschüsse). Die Höhe der Vergütungsvorschüsse wird im Benehmen mit dem Renten Service rechtzeitig im Voraus für die allgemeine Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Bund festgesetzt. Die Vergütungsvorschüsse sind zusammen mit den Vorschüssen zur Auszahlung der Geldleistungen fällig.

(3) Für die Abrechnung der Vorschüsse gilt § 31 entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 36 (aufgehoben)


§ 36 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 14 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 21. Dezember 2008 BGBl. I S. 2933 m.W.v. 1. Januar 2009



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed