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§ 27 - Renten Service Verordnung (RentSV)

§ 27 Sonstige Aufgaben



Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können vereinbaren, daß dieser für die Träger der Rentenversicherung sonstige Aufgaben wahrnimmt, die mit der Auszahlung oder der Durchführung der Anpassung von Geldleistungen im Zusammenhang stehen.

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Zitierungen von § 27 RentSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 RentSV Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service (vom 01.07.2020)
... (§ 20), die Einholung von Auskünften (§ 23) und die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben ( § 27 ) kann der Renten Service ein angemessenes zusätzliches Entgelt verlangen; ...