Ordnungswidrig im Sinne des §
7 Abs. 1 Nr. 3 des
Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen §
2 oder §
4 Abs. 1, 3, 4 oder 5 Rindfleisch gewerbsmäßig zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, das nicht in Handelsklassen eingestuft oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet oder etikettiert ist.