Wir übertragen den Leiterinnen/Leitern der unmittelbar dem Vorstand nachgeordneten Bereiche und Abteilungen - je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich - die Befugnis,
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- nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
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- nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen,
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- nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; soweit Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für die Entscheidung die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit zuständig, deren Bereich der Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat,
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- nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in Bezug auf ihr Amt gewährt werden; bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für die Entscheidung die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit zuständig, deren Bereich der Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat, und
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- nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren, hinauszuschieben und zu versagen.
In besonderen Fällen behalten wir uns die Entscheidung vor.