§ 76a Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.
Frühere Fassungen von § 76a DRiG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenBeamtenstatusgesetz (BeamtStG)
G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 62 BeamtStG Folgeänderungen (vom 12.02.2009) ... Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist." 3. Die §§ 76a bis 76e werden durch folgenden § 76a ersetzt: „§ 76a ... zu versetzen ist." 3. Die §§ 76a bis 76e werden durch folgenden § 76a ersetzt: „§ 76a Teilzeitbeschäftigung ... Die §§ 76a bis 76e werden durch folgenden § 76a ersetzt: „§ 76a Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung ist zu ... 4. In § 78 Nr. 4 Buchstabe f wird die Angabe „nach den §§ 76a bis 76c" gestrichen. (10) In § 97 Abs. 3 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom ...
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