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Änderung § 5 BLV vom 12.02.2009

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§ 5 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 5 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 28 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Erwerb der Befähigung


(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung (§ 2 Abs. 2) durch

1. Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung,

2. Zuerkennung nach § 36,

3. Ausbildung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung nach § 33a Abs. 3 Satz 4,

4. Anerkennung oder Zuerkennung nach den §§ 6, 18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27.

(2) Durch Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn und Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung wird die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn abweichend von Absatz 1 nach § 33a Abs. 4 Satz 1 bis 5 und Abs. 5 Satz 1 oder nach § 33b erworben.

(Text alte Fassung)

(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 des Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 38.

(Text neue Fassung)

(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 19 des Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 38.