(1) Die Länder bestimmen, dass Teile von Natur und Landschaft zum
- 1.
- Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder
- 2.
- Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil
erklärt werden können.
(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
(3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über
- 1.
- die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Teile von Natur und Landschaft,
- 2.
- die Registrierung der geschützten und einstweilig sichergestellten Teile von Natur und Landschaft,
- 3.
- die Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft.
(4) Die Länder können für Biosphärenreservate und Naturparke abweichende Vorschriften treffen. Die Erklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 33 BNatSchG Schutzgebiete ... Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 22 Abs. 1. (3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den ... Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des § 22 Abs. 2 alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu ...
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691