(1) Die Ehefrau und die sonstigen unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Kriegsgefangenen, der sich nach dem 31. März 1950 in Kriegsgefangenschaft befindet, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Als unterhaltsberechtigte Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Personen, die nach geltendem Recht als Kriegshinterbliebene Anspruch auf Versorgung hätten.
(3) Das Gesetz findet Anwendung auf
- 1.
- Deutsche, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
- 2.
- Deutsche im Ausland,
- a)
- die am 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland gehabt haben und ihn noch haben, oder
- b)
- die nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben;
- 3.
- Ausländer, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wenn bei den Kriegsgefangenen eine Festhaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 vorliegt.
(4) In anderen als den in Absatz 3 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Auswärtigen Unterhaltsbeihilfe gewähren.
§ 9 UBG ... des Gesetzes Personen Unterhaltsbeihilfe erhalten, die nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 keinen Anspruch mehr haben, können die Bezüge bis zum Vorliegen einer ... mehr haben, können die Bezüge bis zum Vorliegen einer Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 4, längstens jedoch für drei Monate weitergewährt ...