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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.12.2007 aufgehoben

§ 2 - Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (UBG)

neugefasst durch B. v. 18.03.1964 BGBl. I S. 218; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 18.03.1964; FNA: 831-1 Angehörige von Kriegsgefangenen
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§ 2



(1) Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die anläßlich militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen wurden und noch von einer ausländischen Macht festgehalten werden. Was als militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den für die Versorgung der Kriegshinterbliebenen geltenden Vorschriften.

(2) Den Kriegsgefangenen gleichgestellt sind Personen, die im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen verschleppt worden sind oder von einer ausländischen Macht festgehalten werden.



 

Zitierungen von § 2 UBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 UBG
... dieses Gesetzes haben, wenn bei den Kriegsgefangenen eine Festhaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 vorliegt. (4) In anderen als den in Absatz 3 bezeichneten, besonders ...
§ 5 UBG
... auf Unterhaltsbeihilfe erlischt mit Ablauf des auf die Heimkehr des Kriegsgefangenen (§ 2 ) folgenden Monats. (2) Die Unterhaltsbeihilfe soll auf die Dauer von sechs Monaten ... für die Zeit belassen oder gewährt werden, in der der ehemalige Kriegsgefangene (§ 2 ) gegen seinen Willen gehindert ist, im Anschluß an die Heimkehr zu seinen ...