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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.12.2007 aufgehoben

§ 6 - Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (UBG)

neugefasst durch B. v. 18.03.1964 BGBl. I S. 218; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 18.03.1964; FNA: 831-1 Angehörige von Kriegsgefangenen
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§ 6



Dieses Gesetz wird von den Verwaltungsbehörden, die für die Kriegsopferversorgung zuständig sind, durchgeführt. Für das Verfahren einschließlich des Rechtsmittelverfahrens sind die für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften maßgebend, jedoch tritt an Stelle des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte.

 
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