Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.12.2007 aufgehoben
§ 6
Dieses Gesetz wird von den Verwaltungsbehörden, die für die Kriegsopferversorgung zuständig sind, durchgeführt. Für das Verfahren einschließlich des Rechtsmittelverfahrens sind die für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften maßgebend, jedoch tritt an Stelle des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte.
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