Soweit bei Inkrafttreten des Gesetzes Personen Unterhaltsbeihilfe erhalten, die nach den Bestimmungen des §
1 Abs. 3 keinen Anspruch mehr haben, können die Bezüge bis zum Vorliegen einer Entscheidung im Sinne des §
1 Abs. 4, längstens jedoch für drei Monate weitergewährt werden.