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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.12.2007 aufgehoben

§ 1 - Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (UBG)

neugefasst durch B. v. 18.03.1964 BGBl. I S. 218; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 18.03.1964; FNA: 831-1 Angehörige von Kriegsgefangenen
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§ 1



(1) Die Ehefrau und die sonstigen unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Kriegsgefangenen, der sich nach dem 31. März 1950 in Kriegsgefangenschaft befindet, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Als unterhaltsberechtigte Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Personen, die nach geltendem Recht als Kriegshinterbliebene Anspruch auf Versorgung hätten.

(3) Das Gesetz findet Anwendung auf

1.
Deutsche, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;

2.
Deutsche im Ausland,

a)
die am 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland gehabt haben und ihn noch haben, oder

b)
die nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben;

3.
Ausländer, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wenn bei den Kriegsgefangenen eine Festhaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 vorliegt.

(4) In anderen als den in Absatz 3 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Auswärtigen Unterhaltsbeihilfe gewähren.



 

Zitierungen von § 1 UBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 UBG
... Als Unterhaltsbeihilfe werden den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen die gleichen Leistungen gewährt, auf die Kriegshinterbliebene ...
§ 5 UBG
... ist, im Anschluß an die Heimkehr zu seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen (§ 1 ) zu ...
§ 9 UBG
... des Gesetzes Personen Unterhaltsbeihilfe erhalten, die nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 keinen Anspruch mehr haben, können die Bezüge bis zum Vorliegen einer ... mehr haben, können die Bezüge bis zum Vorliegen einer Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 4, längstens jedoch für drei Monate weitergewährt ...