§ 1a IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 1a IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 30 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 1a Verarbeitung personenbezogener Daten | (Text neue Fassung)§ 1a (aufgehoben) |
Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden. |