Änderung § 23a IfSG vom 23.05.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23a IfSG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. COVIfSGAnpG am 23. Mai 2020 und Änderungshistorie des IfSG

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§ 23a IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2020 geltenden Fassung
§ 23a IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018

(Textabschnitt unverändert)

§ 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten


(Text alte Fassung)

1 Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.

(Text neue Fassung)

1 Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. 2 Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.




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