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Änderung § 40c EnWG vom 23.12.2025
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| § 40c EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 40c EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen | (Text neue Fassung)§ 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz |
(Textabschnitt unverändert) (1) Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von dem Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. | |
(2) 1 Energielieferanten sind verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. 2 Erfolgt eine Stromabrechnung nach § 40b Absatz 1 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen. | (2) 1 Energielieferanten sind verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. 2 Erfolgt eine Abrechnung nach § 40b Absatz 1 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen. |
(3) 1 Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Letztverbraucher, ist dieses von dem Energielieferanten vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. 2 Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2151/al231314-0.htm


