§ 17h EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung | § 17h EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730 |
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(Text alte Fassung) § 17h (neu) | (Text neue Fassung)§ 17h Abschluss von Versicherungen |
1 Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers entstehen, abschließen. 2 Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen. |