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Änderung § 17g EnWG vom 28.12.2012

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§ 17g EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 17g EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen


vorherige Änderung

 


1 Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Offshore-Anlagen für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. 2 Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)