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Änderung § 53b EnWG vom 30.07.2016

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§ 53b EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 53b EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53b Verordnungsermächtigung zum Gesamtanlagenregister


(Text neue Fassung)

§ 53b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Zur Verbesserung der Gewährleistung und Überwachung der Versorgungssicherheit, insbesondere des sicheren Betriebs von Energieversorgungsnetzen, des Monitorings der Versorgungssicherheit und der Vereinfachung der energierechtlichen Meldepflichten wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

1. die Einrichtung eines Verzeichnisses durch die Bundesnetzagentur, in dem Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie, deren Genehmigungen, öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen für Elektromobile, steuerbare Verbrauchseinrichtungen von Letztverbrauchern sowie industrielle und gewerbliche Letztverbraucher erfasst werden; dabei sind auch die Betreiber der Anlagen nach Nummer 1 Satz 1, die Betreiber der Energieversorgungsnetze, die jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen sowie Gaslieferanten, Gasversorgungsnetzbetreiber und Speicheranlagen nebst deren Betreiber zu erfassen (Gesamtanlagenregister),

2. die Ausgestaltung des Gesamtanlagenregisters, wobei insbesondere bestimmt werden kann,

a) welche Angaben übermittelt werden müssen, insbesondere

aa) Kontaktdaten der zur Übermittlung der Angaben verpflichteten Person,

bb) den Standort der Anlage,

cc) den genutzten Energieträger,

dd) die installierte Leistung der Anlage,

ee) technische Eigenschaften der Anlage,

ff) Angaben zur Fernsteuerbarkeit der Anlage,

gg) Angaben zum Energieversorgungsnetz, an das die Anlage angeschlossen ist,

hh) die Bilanzkreiszugehörigkeit,

b) die zur Übermittlung der Angaben nach Buchstabe a Verpflichteten, insbesondere die in Nummer 1 zweiter Halbsatz benannten Personen,

c) die für die Datenübermittlung anzuwendenden Fristen sowie Anforderungen an die Art, die Formate und den Umfang der zu übermittelnden Daten,

d) der Abgleich mit Daten anderer Register, die auf der Grundlage dieses Gesetzes, der §§ 6 und 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der §§ 47a bis 47j des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder hierauf erlassener Rechtsverordnungen oder Festlegungen sowie auf der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes eingerichtet und betrieben werden, sofern die für diese Register und Datensätze jeweils maßgeblichen Bestimmungen einem Abgleich nicht entgegenstehen,

e) die Wahrnehmung der Aufgaben des Anlagenregisters nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Gesamtanlagenregister,

3. die Möglichkeit, Angaben der Anlagenbetreiber über genehmigungsbedürftige Anlagen mit Daten der zuständigen Genehmigungsbehörde abzugleichen,

4. Art und Umfang der Weitergabe der Daten an Netzbetreiber sowie Dritte, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, unter Beachtung des Datenschutzes,

5. der Umfang der zu veröffentlichenden Daten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen, wobei Angaben zur Person der nach Nummer 2 Buchstabe a Verpflichteten einschließlich ihrer Kontaktdaten nicht veröffentlicht werden, sowie das Verhältnis zu anderen gesetzlichen Veröffentlichungspflichten,

6. das Verhältnis zu den Meldepflichten nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,

7. Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach den Nummern 2 bis 4 zu übermittelnden Daten, insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,

8. die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 und unter Beachtung des Datenschutzes zu regeln:

a) weitere zu übermittelnde Daten, einschließlich der hierzu Verpflichteten,

b) dass abweichend von einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmte Angaben nicht mehr übermittelt werden müssen, soweit diese nicht länger zur Gewährleistung und Überwachung der Versorgungssicherheit erforderlich sind, sowie

c) Art und Umfang des Zugangs zu Informationen des Gesamtanlagenregisters für bestimmte Personenkreise.