interne Verweise§ 28j EnWG Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen (vom 17.05.2024) ... nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k bis 28o anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ... dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist. (2) § 28n Absatz 6 ist für die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen anzuwenden, sofern der Betreiber eine ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Wasserstoffnetzentgeltverordnung (WasserstoffNEV)Artikel 1 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4955
Sonstige
Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der AnreizregulierungsverordnungV. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4955
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... § 28l Ordnungsgeldvorschriften § 28m Entflechtung § 28n Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung § ... nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k bis 28q anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ... ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist. (2) § 28n ist für die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen entsprechend anzuwenden, sofern der ... Informationen gegenüber verbundenen Unternehmen vertraulich behandelt werden. § 28n Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung (1) ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
G. v. 14.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 161
Artikel 1 2. EnWGÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... § 15e Herausgabe von Daten". b) Der Angabe zu § 28n wird das Wort „; Festlegungskompetenz" angefügt. c) Die Angaben zu den ... vorliegt oder die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen ist." 13. § 28n wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird das Wort „; ...
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