§ 12g Anordnungsbefugnisse der Bundesstelle für Chemikalien, vorläufige Maßnahmen
(1) Bestehen auf der Grundlage neuer Tatsachen berechtigte Gründe zu der Annahme, dass ein Biozid-Produkt, obwohl es nach der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen wurde, dennoch ein unmittelbares oder langfristiges gravierendes Risiko für die Gesundheit von Menschen oder Tieren, insbesondere für gefährdete Gruppen, oder für die Umwelt darstellt, so kann die Bundesstelle für Chemikalien im Einvernehmen mit den Bewertungsstellen geeignete vorläufige Maßnahmen treffen, insbesondere die Bereitstellung des Biozid-Produkts auf dem Markt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe i der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorläufig untersagen oder von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnungen der Bundesstelle für Chemikalien nach Satz 1 werden von der jeweils zuständigen Landesbehörde nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
§ 23 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Für das unionsrechtliche Entscheidungsverfahren nach Artikel 88 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über vorläufige Maßnahmen, die auf der Grundlage des Absatzes 1 oder sonstiger Vorschriften dieses Gesetzes erlassen wurden, ist
§ 10 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bundesstelle für Chemikalien kann im Einvernehmen mit den Bewertungsstellen ein Biozid-Produkt zulassen für wesentliche Verwendungszwecke gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1; L 198 vom 28.7.2015, S. 28) *), sofern die Europäische Kommission für den betreffenden Biozid-Wirkstoff eine Entscheidung nach Artikel 22 Absatz 4 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 1062/2014, auch in Verbindung mit Artikel 89 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012, getroffen hat und die dort genannten Voraussetzungen eingehalten werden.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 4 G. v. 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774) wurde sinngemäß konsolidiert.
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interne Verweise§ 12f ChemG Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden (vom 01.09.2013) ... nach Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, h) Anordnungen nach § 12g Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, 2. Mitteilungen der Europäischen Chemikalienagentur ... 2, Artikel 48 Absatz 1 oder Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder nach § 12g Absatz 1 Satz 1 von Bedeutung sein können, 2. Überwachungsmaßnahmen ... Satz 1 von Bedeutung sein können, 2. Überwachungsmaßnahmen nach § 12g Absatz 1 Satz 3, 3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565
Artikel 1 EUVO528/2012DG Änderung des Chemikaliengesetzes ... § 12f Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden § 12g Anordnungsbefugnisse der Bundesstelle für Chemikalien, vorläufige Maßnahmen ... nach Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, h) Anordnungen nach § 12g Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, 2. Mitteilungen der Europäischen Chemikalienagentur ... 2, Artikel 48 Absatz 1 oder Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder nach § 12g Absatz 1 Satz 1 von Bedeutung sein können, 2. Überwachungsmaßnahmen ... Satz 1 von Bedeutung sein können, 2. Überwachungsmaßnahmen nach § 12g Absatz 1 Satz 3, 3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 ... sie geführt haben. (5) § 22 bleibt unberührt. § 12g Anordnungsbefugnisse der Bundesstelle für Chemikalien, vorläufige Maßnahmen ... die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12g Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,". bb) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt ...
REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 1 REACH-AnpG Änderung des Chemikaliengesetzes ... ist, Antrags- oder Mitteilungsunterlagen, Prüfnachweise oder Proben nach den §§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f vorzulegen, hat je ein Doppelstück dieser Unterlagen, ... des Bundesrates Inhalt und Form der Antrags- oder Mitteilungsunterlagen nach den §§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f sowie Art und Umfang der Prüfnachweise und Proben nach ... 16d bis 16f sowie Art und Umfang der Prüfnachweise und Proben nach den §§ 12d bis 12i und § 16d näher zu bestimmen." bb) Satz 3 wird gestrichen. ... die Dauer des Zulassungsverfahrens, des Registrierungsverfahrens oder des Verfahrens nach § 12g Abs. 1 Satz 1 weiter in den Verkehr gebracht und verwendet werden, längstens jedoch bis zu ... vollständiger Antrag auf Zulassung, Registrierung oder Aufnahme des Verfahrens nach § 12g Abs. 1 Satz 1 bis spätestens 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung
V. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 429
Zitate in aufgehobenen TitelnBiozid-Zulassungsverordnung (ChemBiozidZulV)
Artikel 1 V. v. 04.07.2002 BGBl. I S. 2514; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706
Chemikalien-Kostenverordnung (ChemKostV)
neugefasst durch B. v. 23.05.2014 BGBl. I S. 591; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 98 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
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