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Änderung § 6 WpPG vom 10.02.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 WpPG, alle Änderungen durch Artikel 16 StoFöG am 10. Februar 2026 und Änderungshistorie des WpPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 6 WpPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | § 6 WpPG n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 6 Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger | (Text neue Fassung)§ 6 (aufgehoben) |
1 Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 4 und 5 ist die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts nach § 3 Nummer 2 auf ein Angebot von Wertpapieren nur anwendbar, wenn die angebotenen Wertpapiere ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden, das rechtlich verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von einem nicht qualifizierten Anleger erworben werden können, folgende Beträge nicht übersteigt: 1. 1.000 Euro, 2. 10.000 Euro, sofern der jeweilige nicht qualifizierte Anleger nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100.000 Euro verfügt, oder 3. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen nicht qualifizierten Anlegers nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft, höchstens jedoch 25.000 Euro. 2 Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Wertpapiere, die den Aktionären im Rahmen einer Bezugsrechtsemission angeboten werden. |
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