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Änderung § 3 WpPG vom 05.06.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 WpPG, alle Änderungen durch Artikel 16 StoFöG am 5. Juni 2026 und Änderungshistorie des WpPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 3 WpPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.06.2026 geltenden Fassung | § 3 WpPG n.F. (neue Fassung) in der am 05.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; dieses geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 3 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts | (Text neue Fassung)§ 3 (aufgehoben) |
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren, 1. die von Kreditinstituten oder von Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, ausgegeben werden, wenn der Gesamtgegenwert für alle im Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Wertpapiere nicht mehr als 8 Millionen Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, beträgt, oder 2. deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum nicht mehr als 8 Millionen Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, beträgt. |
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