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Änderung § 3 WpPG vom 05.06.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2026 geltenden Fassung
§ 3 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; dieses geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren,

1. die von Kreditinstituten oder von Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, ausgegeben werden, wenn der Gesamtgegenwert für alle im Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Wertpapiere nicht mehr als 8 Millionen Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, beträgt, oder

2. deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum nicht mehr als 8 Millionen Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, beträgt.



 
(heute geltende Fassung)