§ 5 - Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter (OrthVersorgUVV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.1973 BGBl. I S. 871; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.08.1973; FNA: 8231-25 Ergänzende Vorschriften zur Unfallversicherung
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§ 5



Die Lieferung des Körperersatzstücks oder Hilfsmittels kann davon abhängig gemacht werden, daß der Verletzte sich, um mit dem Gebrauch vertraut zu werden, auf Kosten des Trägers der Unfallversicherung einer dazu erforderlichen Ausbildung unterzieht.



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