(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) Bei Rohhanf und bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen darf jede Einfuhrlizenz nur einmal zur Einfuhr verwendet werden.
(4) Wird die Zulassung des Einführers nach §
3 entzogen, so verliert die Lizenz mit dem Entzug der Zulassung ihre Gültigkeit.
(5) (aufgehoben)
(6) (aufgehoben)
(7) Die Lizenz ist von ihrem Inhaber innerhalb von sechzig Kalendertagen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die Bundesanstalt zurückzusenden.
(8) Die Lizenz kann jederzeit widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Zulassung des Einführers nach §
3 widerrufen wird oder Zweifel an der Richtigkeit der vom Lizenznehmer gemachten Angaben in der Lizenz bestehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 26.01.2017 BGBl. I S. 138
Artikel 1 1. HanfEinfVÄndV ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6 oder § 5 Abs. 1" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt. ... die Wörter „und ist auf drei Jahre befristet" gestrichen. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 ... ersetzt. 4. In § 5 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „nach § 4 Abs. 2" gestrichen. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die ...