§ 5 - Hanfeinfuhrverordnung (HanfEinfV k.a.Abk.)

V. v. 14.10.2002 BGBl. I S. 4044; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.01.2017 BGBl. I S. 138
Geltung ab 24.10.2002; FNA: 7847-11-1-9 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|

§ 5 Prüfung von Einfuhrbedingungen


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei der Einfuhr von Rohhanf ist der Lizenzantrag zusammen mit der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der hierfür zuständigen Zollstelle vorzulegen. 2Die zuständige Zollstelle entnimmt von jeder Rohhanf-Einfuhrsendung eine Probe zur Untersuchung. 3Das Ergebnis der Untersuchung ist der Bundesanstalt zu übermitteln. 4Die Nummer der Warenprobe vermerkt die Zollstelle, die die Probe nimmt, auf dem teilausgefüllten Lizenzformular, mit dem der Einführer bei der Bundesanstalt die Lizenz beantragt.

(2) 1Bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen ist dem Antrag auf Erteilung der Lizenz das aufgrund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Saatgut ausgestellte Zertifikat beizufügen. 2Bei Sorten, die nicht im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) veröffentlicht wurden, ist zusätzlich ein amtlich bestätigtes Attest des Ausfuhrstaates über den Tetrahydrocannabinolgehalt der Sorte beizufügen. 3Bei Sorten, die die Voraussetzungen für die Erteilung des in Satz 1 genannten Zertifikats nicht erfüllen, genügt die Vorlage des in Satz 2 genannten Attestes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung V. v. 26. Januar 2017 BGBl. I S. 138 m.W.v. 18. Februar 2017

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 5 Hanfeinfuhrverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.02.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung
vom 26.01.2017 BGBl. I S. 138
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide
vom 11.12.2012 BGBl. I S. 2653
aktuellvor 20.12.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 5 Hanfeinfuhrverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HanfEinfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HanfEinfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HanfEinfV Zuständigkeit (vom 18.02.2017)
... Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach § 5 Absatz 1 die Bundesfinanzverwaltung zuständig ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung
V. v. 26.01.2017 BGBl. I S. 138
Artikel 1 1. HanfEinfVÄndV
... folgt geändert: 1. In § 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6 oder § 5 Abs. 1" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt. 2. § 3 wird ... 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6 oder § 5 Abs. 1" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... durch die Wörter „sechzig Kalendertagen" ersetzt. 4. In § 5 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „nach § 4 Abs. 2" gestrichen. 5. § ...

Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2653
Artikel 1 HanfEinfVuaÄndV Änderung der Hanfeinfuhrverordnung
... „Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008" ersetzt. 4. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Bei Sorten, die nicht im gemeinsamen ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed