Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV k.a.Abk.)

§ 5 Gewinnung



(1) Ein natürliches Mineralwasser darf vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften nur aus Quellen gewonnen werden, für die die zuständige Behörde eine Nutzungsgenehmigung erteilt hat.

(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn die in Anlage 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Deren Einhaltung wird von der zuständigen Behörde amtlich überwacht.

(3) Erfüllt das aus der Quelle gewonnene natürliche Mineralwasser nicht mehr die mikrobiologischen Anforderungen des § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 2, enthält es chemische Verunreinigungen oder geben sonstige Umstände einen Hinweis auf eine Verunreinigung der Quelle, so muß der Abfüller unverzüglich jede Gewinnung und Abfüllung zum Zweck des Inverkehrbringens solange unterlassen, bis die Ursache für die Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen entspricht.

Anzeige


 

Zitierungen von § 5 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 Min/TafelWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Min/TafelWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 Min/TafelWV Verkehrsverbote (vom 24.06.2023)
... genehmigten Quelle gewonnen worden ist, 5. natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf, 5a. natürliches Mineralwasser, ...
§ 17 Min/TafelWV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 30.10.2014)
... wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser gewinnt oder ...
§ 20 Min/TafelWV Übergangsregelung (vom 30.10.2014)
... über den Antrag. Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzungsgenehmigung nach § 5. (2) (aufgehoben) (3) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung in ...
Anlage 1 Min/TafelWV (zu § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 1) Voraussetzungen für die Nutzung von Quellen mit natürlichem Mineralwasser