(1) Zur Herstellung von Tafelwasser dürfen unbeschadet der
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) außer Trinkwasser und natürlichem Mineralwasser nur verwendet werden:
- 1.
- Natürliches salzreiches Wasser (Natursole) oder durch Wasserentzug im Gehalt an Salzen angereichertes natürliches Mineralwasser,
- 2.
- Meerwasser,
- 3.
- Natriumchlorid,
- 4.
- Magnesiumchlorid.
Magnesiumchlorid nach Satz 1 Nummer 4 und Magnesiumcarbonat dürfen nur bis zu einer Gesamtkonzentration an Magnesium von 77 mg/l im angereicherten Tafelwasser zugesetzt werden.
(2) (weggefallen)
(3) Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, daß die in
§ 7 in Verbindung mit
Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten sind.
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§ 16 Min/TafelWV Verkehrsverbote (vom 24.06.2023) ... 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht, 6a. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung ... Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht, 7. Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind, 8. ...
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1633
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159