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3. Abschnitt - Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV k.a.Abk.)


3. Abschnitt Quellwasser, Tafelwasser

§ 10 Begriffsbestimmungen



(1) Quellwasser ist Wasser, das

1.
seinen Ursprung in unterirdischen Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen worden ist,

2.
bei der Herstellung keinen oder lediglich den nach § 6 Abs. 1 auch in Verbindung mit Abs. 2 und 3 zulässigen Verfahren unterworfen worden ist.

Die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 bleiben unberührt.

(2) Tafelwasser ist Wasser, das eine oder mehrere der von § 11 Abs. 1 erfaßten Zutaten enthält.




§ 11 Herstellung



(1) Zur Herstellung von Tafelwasser dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) außer Trinkwasser und natürlichem Mineralwasser nur verwendet werden:

1.
Natürliches salzreiches Wasser (Natursole) oder durch Wasserentzug im Gehalt an Salzen angereichertes natürliches Mineralwasser,

2.
Meerwasser,

3.
Natriumchlorid,

4.
Magnesiumchlorid.

Magnesiumchlorid nach Satz 1 Nummer 4 und Magnesiumcarbonat dürfen nur bis zu einer Gesamtkonzentration an Magnesium von 77 mg/l im angereicherten Tafelwasser zugesetzt werden.

(2) (weggefallen)

(3) Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, daß die in § 7 in Verbindung mit Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten sind.




§ 12 Gewinnung, Abfüllung



(1) Quellwasser darf nur aus Quellen gewonnen oder abgefüllt werden, die den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen.

(2) Erfüllt das aus der Quelle gewonnene Quellwasser nicht mehr die mikrobiologischen Anforderungen des § 13, enthält es chemische Verunreinigungen oder geben sonstige Umstände einen Hinweis auf eine sonstige Verunreinigung der Quelle, so muß der Abfüller unverzüglich jede Gewinnung und Abfüllung zum Zweck des Inverkehrbringens solange unterlassen, bis die Ursache für die Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen entspricht.

(3) Quellwasser darf in die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen nur am Quellort abgefüllt werden.


§ 13 Mikrobiologische Anforderungen, Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern und sonstige Anforderungen



(1) 1Für Quellwasser und Tafelwasser gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Bei Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefüllt wird, müssen zusätzlich die in § 4 Abs. 1 Satz 3 festgelegten Anforderungen erfüllt sein. 3Für Quellwasser gilt darüber hinaus § 4 Abs. 2 entsprechend.

(2) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden, sind die in der Anlage 2 angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden.

(3) Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird, muss am Punkt der Abfüllung

1.
die mikrobiologischen Anforderungen nach Anlage 7 Teil A einhalten und

2.
die Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Anlage 7 Teil B einhalten.

(4) Trinkwasser darf nicht in zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt werden, wenn

1.
für das Trinkwasser eine Abweichung für chemische Parameter nach § 66 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung zugelassen wurde oder

2.
das Trinkwasser am Punkt der Abfüllung nicht den mikrobiologischen Anforderungen und den Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Absatz 3 entspricht.




§ 14 Kennzeichnung



(1) 1Bezeichnung des Lebensmittels ist

1.
für das in § 10 Abs. 1 definierte Wasser die Bezeichnung "Quellwasser",

2.
für das in § 10 Abs. 2 definierte Wasser die Bezeichnung "Tafelwasser".

2Bei Tafelwasser, das mindestens 570 Milligramm Natriumhydrogencarbonat in einem Liter sowie Kohlendioxid enthält, kann die Bezeichnung des Lebensmittels "Tafelwasser" durch "Sodawasser" ersetzt werden.

(2) Für Quellwasser und Tafelwasser, die mit Kohlendioxid versetzt wurden, darf die Verkehrsbezeichnung durch einen Hinweis hierauf ergänzt werden.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Für Quellwasser gilt § 8 Abs. 7 Nr. 1, für Quellwasser und Tafelwasser § 8 Abs. 9 entsprechend.

(6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die folgenden Angaben angebracht sind:

1.
„Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden", sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat, und

2.
die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 vorgesehene Angabe.




§ 15 Irreführende Angaben



(1) Quellwasser und Tafelwasser dürfen nicht unter Bezeichnungen, Angaben, sonstigen Hinweisen oder Aufmachungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, die

1.
geeignet sind, zu einer Verwechslung mit natürlichen Mineralwässern zu führen, insbesondere die Bezeichnungen Mineralwasser, Sprudel, Säuerling, bei Tafelwasser auch die Bezeichnungen Quelle, Bronn, Brunnen; dies gilt auch für Wortverbindungen, Phantasienamen oder Abbildungen, sei es auch nur als Bestandteil der Firma des Herstellers oder Verkäufers oder im Zusammenhang mit dieser;

2.
auf eine bestimmte geographische Herkunft eines Tafelwassers oder eines seiner Bestandteile, ausgenommen Sole, hinweisen oder die geeignet sind, eine solche geographische Herkunft vorzutäuschen.

(2) Es dürfen Tafelwasser, das den Anforderungen des § 11 Abs. 3 entspricht, sowie Quellwasser mit einem Hinweis auf eine Eignung für die Säuglingsernährung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an Sulfat 240 Milligramm, an Natrium 20 Milligramm, an Nitrat 10 Milligramm, an Fluorid 0,7 Milligramm, an Mangan 0,05 Milligramm, an Nitrit 0,02 Milligramm, an Arsen 0,005 Milligramm, an Uran 0,002 Milligramm in einem Liter nicht überschreitet und die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden. Darüber hinaus darf die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den Wert 125 Millibecquerel in einem Liter und von Radium-228 den Wert 20 Millibecquerel in einem Liter nicht überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration, 100 nicht überschreiten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verwendung der dort genannten Bezeichnungen, Angaben, sonstigen Hinweise oder Aufmachungen in der Werbung für Quellwasser und Tafelwasser.