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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton (MediengestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 29.01.1996 BGBl. I S. 133; aufgehoben durch § 11 V. v. 26.05.2006 BGBl. I S. 1271
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-200 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im Produktionsteam,

6.
Einrichten und Prüfen von Geräten und Anlagen,

7.
Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen,

8.
Aufbereiten und Prüfen von Bild- und Tonmaterial,

9.
Bearbeiten von Bild- und Tonaufnahmen,

10.
Durchführen der Bildmischung,

11.
Wiedergeben von AV-Produktionen.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MediengestAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MediengestAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MediengestAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...