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Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton (MediengestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 29.01.1996 BGBl. I S. 133; aufgehoben durch § 11 V. v. 26.05.2006 BGBl. I S. 1271
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-200 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Mediengestalter Bild und Ton/Mediengestalterin Bild und Ton wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im Produktionsteam,

6.
Einrichten und Prüfen von Geräten und Anlagen,

7.
Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen,

8.
Aufbereiten und Prüfen von Bild- und Tonmaterial,

9.
Bearbeiten von Bild- und Tonaufnahmen,

10.
Durchführen der Bildmischung,

11.
Wiedergeben von AV-Produktionen.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 6 Buchstabe f bis h, laufender Nummer 8 Buchstabe d und e, laufender Nummer 10 Buchstabe a sowie laufender Nummer 11 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 45 Minuten eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

1.
Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Aufnahmeeinheit für Bild, für Ton oder für Bild und Ton,

2.
Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Montageeinrichtung für Bild, für Ton oder für Bild und Ton,

3.
Laden und Inbetriebnehmen einer Bearbeitungssoftware einschließlich Einrichten der Bedienoberfläche,

4.
Prüfen von Bild- und Tonmaterial auf technische Fehler und inhaltliche Vollständigkeit sowie Dokumentieren der Ergebnisse,

5.
Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Beschallungseinrichtung,

6.
Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Tonmischeinrichtung,

7.
Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Einrichtung für eine Norm- oder Formatwandlung.

Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die Geräte, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Erstellen einer Arbeitsplanung einschließlich der Arbeitsschritte sowie der benötigten Geräte und Materialien,

2.
Erläutern von Fehlerursachen einschließlich von Bedienungsfehlern auf der Geräte- und Systemebene nach vorgegebenen Fehlerbeschreibungen,

3.
Beschreiben von Produktionsabläufen, insbesondere der Zusammenhänge von Technik, Gestaltung, Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheit und Wirtschaftlichkeit.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens 18 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in höchstens 45 Minuten eine Arbeitsprobe durchführen.

1.
Für das Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

a)
ein Bild- und Tonprodukt von 2 1/2 bis 4 Minuten Dauer, insbesondere ein Magazinbeitrag, ein Bericht, ein Lehrfilm, ein Kurzportrait oder ein Musikvideo,

b)
ein Tonprodukt von 3 bis 5 Minuten Dauer, insbesondere ein Hörbild, ein Kurzhörspiel, ein Magazinbeitrag, ein Bericht, ein Wort- und Musikbeitrag oder eine Klang- oder Geräuschcollage,

c)
ein Multimediaprodukt von 2 1/2 bis 4 Minuten Dauer.

Dem Prüfungsausschuß ist vor Anfertigung des Prüfungsstückes das zu realisierende Konzept einschließlich der Arbeitsplanung und der vorgesehenen Hilfsmittel zur Genehmigung vorzulegen.

2.
Für die Arbeitsprobe kommt insbesondere in Betracht:

a)
Realisieren eines Produktionsauftrages, der insbesondere Interview-, Gesprächs- oder Moderationssituationen umfassen soll, mit einer mobilen Bild- und Tonaufnahmeeinrichtung,

b)
Einrichten eines Tonmischplatzes, Erstellen eines Mischplanes, Mischen von zwei bildsynchronen Tonspuren, Durchführen einer Sprachaufnahme mit anschließender Endmischung,

c)
Einleuchten einer Szene, optisches Auflösen der Szene mit mindestens zwei Kameras, Aufzeichnen der Bildquellen über Mischpult einschließlich Überblendung und Schrifteinblendung,

d)
Montieren einer Bild- und Tonproduktion nach einem vorgegebenen Konzept.

Durch die Arbeitsprobe soll der Prüfling nachweisen, daß er ein Konzept unter Beachtung gestalterischer Gesichtspunkte und redaktioneller Vorgaben selbständig umsetzen kann.

Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die Geräte, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Das Prüfungsstück soll mit 60 vom Hundert und die Arbeitsprobe mit 40 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Bild- und Tongestaltung, Arbeitsplanung, Medienwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung:

a)
Beschreiben und Beurteilen von Bild- und Tonprodukten nach Herstellungstechnik und Bearbeitungsprozessen sowie von Fehlern und Fehlerursachen; Erarbeitung von Vorschlägen für das weitere Vorgehen,

b)
Beschreiben und Beurteilen von Bild- und Tonprodukten nach inhaltlichen Vorlagen, Beschaffung von Bild- und Tonmaterial sowie Wahrung von Persönlichkeits- und Nutzungsrechten,

c)
Beschreiben und Beurteilen von Bild- und Tonprodukten nach dramaturgischem Aufbau und gestalterischen Mitteln;

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:

Auswerten von inhaltlichen Vorlagen; Erstellen einer Arbeitsplanung einschließlich Arbeitstechniken, Arbeitsabläufen und Produktionskapazitäten unter Beachtung gestalterischer Gesichtspunkte sowie inhaltlicher, terminlicher und wirtschaftlicher Vorgaben;

3.
im Prüfungsfach Medienwirtschaft:

Beschreiben und Beurteilen der Zusammenhänge von Programmformen, Programmaufträgen und den gesetzlichen und wirtschaftlichen Bedingungen unter Berücksichtigung des Spannungsfeldes von Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsschutz, Wettbewerbssituation und Konsumentenwünschen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Medienwirtschaft 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton



(siehe BGBl. I 1996 S. 133ff)