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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton (MediengestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 29.01.1996 BGBl. I S. 133; aufgehoben durch § 11 V. v. 26.05.2006 BGBl. I S. 1271
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-200 Berufliche Bildung

§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 6 Buchstabe f bis h, laufender Nummer 8 Buchstabe d und e, laufender Nummer 10 Buchstabe a sowie laufender Nummer 11 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 45 Minuten eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

1.
Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Aufnahmeeinheit für Bild, für Ton oder für Bild und Ton,

2.
Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Montageeinrichtung für Bild, für Ton oder für Bild und Ton,

3.
Laden und Inbetriebnehmen einer Bearbeitungssoftware einschließlich Einrichten der Bedienoberfläche,

4.
Prüfen von Bild- und Tonmaterial auf technische Fehler und inhaltliche Vollständigkeit sowie Dokumentieren der Ergebnisse,

5.
Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Beschallungseinrichtung,

6.
Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Tonmischeinrichtung,

7.
Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Einrichtung für eine Norm- oder Formatwandlung.

Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die Geräte, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Erstellen einer Arbeitsplanung einschließlich der Arbeitsschritte sowie der benötigten Geräte und Materialien,

2.
Erläutern von Fehlerursachen einschließlich von Bedienungsfehlern auf der Geräte- und Systemebene nach vorgegebenen Fehlerbeschreibungen,

3.
Beschreiben von Produktionsabläufen, insbesondere der Zusammenhänge von Technik, Gestaltung, Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheit und Wirtschaftlichkeit.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MediengestAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MediengestAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MediengestAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...