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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton (MediengestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 29.01.1996 BGBl. I S. 133; aufgehoben durch § 11 V. v. 26.05.2006 BGBl. I S. 1271
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-200 Berufliche Bildung

§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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