Änderung § 58a SG vom 26.07.2012

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§ 58a SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 58a SG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58a Reservewehrdienstverhältnis


vorherige Änderung

 


Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis wird durch das Reservistinnen- und Reservistengesetz geregelt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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