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Änderung § 2 Anwärtersonderzuschlags-Verordnung vom 15.07.2016

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Anwärtersonderzuschläge, die aufgrund der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gewährt wurden, werden unverändert weitergewährt. Sie gelten als nach § 63 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes gewährt.