(1) 1In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. 3Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.
(2) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Artikel 1 10. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung ... gefasst: „§ 44 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: „§ 50 Wahlkabinen". c) Die Angabe ... b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: „§ 50 Wahlkabinen". c) Die Angabe zu Anlage 25 (zu § 44 Absatz 1) wird wie folgt ... Wort „Verpackungs-" ersetzt. 21. Es werden ersetzt: a) in § 50 , § 56 Absatz 2 und Absatz 6 Nummer 4 sowie in § 57 Absatz 2 das Wort ... „Wahlzelle" jeweils durch das Wort „Wahlkabine", b) in § 50 das Wort „Wahlzellen" jeweils durch das Wort „Wahlkabinen". 22. ...