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Anlage 1 - Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung (LMTV)

Anlage 1 (zu § 2) Stoffe, die in Transportbehältern befördert werden dürfen



(BGBl. I 1987 S. 1213)

1.
Flüssige, granulat- oder pulverförmige Stoffe, die als Lebensmittel geeignet sind, jedoch einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werden sollen,

2.
flüssiges Paraffin, das in seiner Qualität den Anforderungen des Arzneibuches entspricht,

3.
Rizinusöl.

 
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