Von der Ablegung einer Arbeitsprobe gemäß §
6 oder von der Prüfung in einem Prüfungsfach gemäß §
7 oder von der Prüfung gemäß §
8 kann der Prüfling auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder einem staatlichen Prüfungsausschuß in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen der jeweiligen Arbeitsprobe, des Prüfungsfaches oder des Prüfungsteils entspricht.