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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2007 aufgehoben

§ 10 - Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin (SchädlBekUV k.a.Abk.)

V. v. 18.02.1997 BGBl. I S. 275; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2007; FNA: 806-21-7-47 Berufliche Bildung
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§ 10 Bestehen der Prüfung



(1) Die drei Prüfungsteile nach den §§ 6, 7 und 8 sind gesondert zu bewerten. Für die Prüfungsteile nach den §§ 6 und 7 ist jeweils eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Arbeitsproben und in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jeder Arbeitsprobe, in jedem Prüfungsteil und im Prüfungsfach "Technologie" mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des Prüflings ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1, Seiten 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen Arbeitsproben und die in den einzelnen Prüfungsfächern sowie die im rechtlichen und wirtschaftlichen Teil erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung gemäß § 9 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

 
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Zitierungen von § 10 Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SchädlBekUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchädlBekUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SchädlBekUV Beschreibung der Tätigkeit, Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 und 5 bis 11 durchführen. (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
Anlage 1 SchädlBekUV (zu § 10 Abs. 3)