Änderung § 39 BinSchEO vom 04.06.2016

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§ 39 BinSchEO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 39 BinSchEO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 49 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Nachprüfung von Eichungen


(Text alte Fassung)

1 Ergibt die Prüfung nach § 4 Abs. 2 Nr. 4, daß eine Angabe im Eichschein auf fehlerhafter Messung oder Berechnung beruht, so daß die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen nicht eingehalten werden, so ist die Eichung in dem von der Zentralstelle festzulegenden Umfang zu wiederholen. 2 Die Zentralstelle kann eine andere als die ursprünglich damit befaßte Außenstelle mit der Überprüfung beauftragen.

(Text neue Fassung)

1 Ergibt die Prüfung nach § 4 Abs. 2 Nr. 4, daß eine Angabe im Eichschein auf fehlerhafter Messung oder Berechnung beruht, so daß die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen nicht eingehalten werden, so ist die Eichung in dem von der Zentralstelle festzulegenden Umfang zu wiederholen. 2 Die Zentralstelle kann mit der Wiederholung der Eichung den Außendienst eines anderen Sitzes als den ursprünglich damit befassten beauftragen.

 



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