§ 20 Höhe der Altersentschädigung
1Die Altersentschädigung bemißt sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (
§ 11 Abs. 1).
2Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008 an für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach
§ 11 Abs. 1.
3Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 65 vom Hundert.
4Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach
§ 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zugrunde gelegt.
5§ 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 20 AbgG
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interne Verweise§ 22 AbgG Gesundheitsschäden (vom 29.10.2008) ... Antrag vom Monat der Antragstellung an eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 20 richtet, mindestens jedoch 30 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. ... Gesundheitsschaden infolge eines Unfalls eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 20 um 20 vom Hundert bis höchstens zum Höchstbemessungssatz der ... im Sinne des Absatzes 1, so erhält es Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 20 richtet. (3) Die Gesundheitsschädigung ist durch das Gutachten einer ...
§ 23 AbgG Versorgungsabfindung ... weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den §§ 19 bis 22 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Bundestag auf Antrag ...
§ 25 AbgG Hinterbliebenenversorgung ... erfüllt, erhält 60 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 20 bestimmt. (3) Die leiblichen und die als Kind angenommenen Kinder eines ...
§ 25b AbgG Maßnahmen zur Kostendämpfung bei Versorgungsansprüchen (vom 19.11.2020) ... zugrunde liegende, bis zum 31. Dezember 2007 erworbene Bemessungssatz nach § 20 bis zur vierten Anpassung einschließlich um den Faktor 0,5 gekürzt. (4) Ab ... Abschnitt in der bis zum 22. Dezember 1995 geltenden Fassung zugrunde liegende Bemessungssatz nach § 20 bis zur achten Anpassung einschließlich um den Faktor 0,5 gekürzt. (5) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3212
Artikel 1 27. AbgGÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes ... ein Lebensjahr früher. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend." 5. § 20 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Der ... in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung. § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Satz 3 und § 25b Abs. 3 gelten entsprechend. (2) Statt der ...
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