§ 31 Verzicht, Übertragbarkeit
1Ein Verzicht auf die Abgeordnetenentschädigung nach
§ 11 und auf die Leistungen nach
§ 12 sowie nach dem Fünften Abschnitt mit Ausnahme des
§ 18 ist unzulässig.
2Die Ansprüche aus
§ 12 sind nicht übertragbar.
3Der Anspruch auf Abgeordnetenentschädigung nach
§ 11 ist nur bis zur Hälfte übertragbar.
4Im übrigen gelten die Vorschriften der
§§ 850ff. der
Zivilprozeßordnung.
interne Verweise§ 12 AbgG Amtsausstattung (vom 19.10.2021) ... Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 31 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln des Elften ...
§ 51 AbgG Verfahren bei Verstößen (vom 19.10.2021) ... Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. § 31 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (5) In Fällen des § 12 Absatz 3a und des § ...
Zitat in folgenden NormenEuropaabgeordnetengesetz (EuAbgG)
G. v. 06.04.1979 BGBl. I S. 413; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737
Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2394
Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Zitate in aufgehobenen TitelnAnlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
neugefasst durch B. v. 18.12.1986 BGBl. I 1987 S. 147; aufgehoben durch B. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4830
§ 8 GO-BT Anl1 Verfahren (vom 19.11.2020) ... Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. § 31 Satz 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend. (5) In Fällen des § 12 Abs. 3a und des § ...
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