§ 30 (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 30 AbgG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3212
Artikel 1 27. AbgGÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes ... 7.339 Euro und vom 1. Januar 2009 7.668 Euro. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren." 2. In § 14 Abs. 1 Satz 7 werden nach den Wörtern ... in § 19 Abs. 1 und 2 jeweils genannten Alters" ersetzt. 7. § 30 wird wie folgt gefasst: § 30 Anpassungsverfahren Der Bundestag ... Alters" ersetzt. 7. § 30 wird wie folgt gefasst: § 30 Anpassungsverfahren Der Bundestag beschließt über die Anpassung der ... § 35a bleibt unberührt. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren. (3) Bei der Berechnung von Ansprüchen und Anwartschaften von ...
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