Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 30 - Abgeordnetengesetz (AbgG)

neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
|

§ 30 (aufgehoben)






Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 30 AbgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.07.2014Artikel 1 Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
vom 11.07.2014 BGBl. I S. 906
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
vom 22.12.2007 BGBl. I S. 3212
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 AbgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737
Artikel 1 30. AbgGuaÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... Betrag" die Wörter „oder Satz 2" vorangestellt. 10. § 30 wird aufgehoben. 11. § 33 wird aufgehoben. 12. § 35a Absatz 2 wird ...

Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3212
Artikel 1 27. AbgGÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... 7.339 Euro und vom 1. Januar 2009 7.668 Euro. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren." 2. In § 14 Abs. 1 Satz 7 werden nach den Wörtern ... „in § 19 Abs. 1 und 2 jeweils genannten Alters" ersetzt. 7. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Anpassungsverfahren Der Bundestag ... Alters" ersetzt. 7. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Anpassungsverfahren Der Bundestag beschließt über die Anpassung der ... § 35a bleibt unberührt. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren. (3) Bei der Berechnung von Ansprüchen und Anwartschaften von ...