Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 1 - Arzneibuchverordnung (ABV)

§ 1



Das Deutsche Arzneibuch wird in der Fassung der 10. Ausgabe (DAB 10) erlassen. Das Homöopathische Arzneibuch wird in der Fassung der 1. Ausgabe (HAB 1) erlassen. Bezugsquelle beider amtlichen Fassungen ist der Deutsche Apotheker Verlag in Stuttgart.

 
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